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VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 8 S 366/95 |
Zitiervorschläge
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. September 1995 - 8 S 366/95 (https://dejure.org/1995,12070)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes (Aussichtslage) als Abwägungsmaterial
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VBlBW 1995, 385 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78
Satzungserlaß
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 8 S 366/95
Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87) ist ein die Antragsbefugnis begründender Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO dann anzunehmen, wenn der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan negativ in einem Interesse betroffen wird, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. - BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94
Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 8 S 366/95
Es reicht vielmehr aus, wenn die bisherige Situation den Nachbarn tatsächlich begünstigt (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - ZfBR 1995, 216 u. Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468). - BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 8 S 366/95
Es reicht vielmehr aus, wenn die bisherige Situation den Nachbarn tatsächlich begünstigt (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - ZfBR 1995, 216 u. Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468). - BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90
Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 8 S 366/95
Das setzt voraus, daß nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, was etwa dann der Fall ist, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662 und Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 663). - BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 8 S 366/95
Das setzt voraus, daß nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, was etwa dann der Fall ist, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662 und Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 663).
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2005 - 2 K 122/02
Antragsbefugnis bei Normenkontrolle gegen Bebauungsplan
Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Blick ins "Grüne" bei der Abwägung zu berücksichtigen war, bedeutet dies nicht, dass die die Antragstellerin zu 3 und der Antragsteller zu 4 den Fortbestand "für Zeit und Ewigkeit" beanspruchen können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.09.1995 - 8 S 366/95 -, BRS 57 Nr. 8). - VG Augsburg, 18.01.2012 - Au 4 K 10.1960
Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einer kerngebietstypischen Spielhalle
Das setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, was etwa dann der Fall ist, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. VGH BW vom 8.9.1995, Az. 8 S 366/95, juris - Rdnr. 24). - VGH Baden-Württemberg, 15.12.1995 - 8 S 3028/95
Normenkontrollbefugnis: Aufrechterhaltung der freien Aussicht auf entfernte Wiese …
Beschränkungen ergeben sich jedoch bei solchen Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nicht oder nur unwesentlich auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirken können (BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 - ZfBR 1995, 216 m.w.N. sowie das Urt. des erkennenden Senats vom 08.09.1995 - 8 S 366/95 -).